6. September 2013

Das Fremdwort Transparenz

Der Medienverantwortliche eines Gerichts sollte dem recherchierenden Journalisten bei der Beschaffung von Informationen behilflich sein, so weit das Amtsgeheimnis es zulässt. Dachte ich zumindest, bis ich unlängst dem Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen ein paar Fragen zur Geschäftslast und zur internen Verteilung der Ressourcen stellte.

Statt einer Antwort tat der Medienverantwortliche zunächst einmal kund, dass es ihn interessiere, «wie Sie diese Daten konkret verwenden und womit Sie diese vergleichen möchten». Ich wies ihn mit für meine Verhältnisse aussergewöhnlich diplomatischen Worten darauf hin, dass das ihn einen feuchten Dreck angehe. Worauf er mir das von den Äpfeln und Birnen erklärte und mich belehrte, dass «keine Vergleiche von unterschiedlichen Materien möglich sind». Und «Materienvergleiche innerhalb einer Abteilung des BVGer» seien schlicht «nicht zulässig». Die verlangte Aufschlüsselung der Stellenprozente verweigerte der Medienverantwortliche des Bundesverwaltungsgerichts mit dem schlagenden Argument, eine solche sei «nicht aussagekräftig».

Wir nehmen zur Kenntnis: Statistische Angaben gibt das Bundesverwaltungsgericht nur heraus, wenn es sie selber für aussagekräftig hält und damit keine Vergleiche angestellt werden können, die in den Augen des Gerichts unzulässig oder unmöglich sind. Der Vorgang lässt nur zwei Deutungen zu: Entweder taugt der Medienverantwortliche nichts, und/oder das Gericht weiss sehr genau, was mit den Zahlen belegt werden könnte...

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