Gestern ist beinahe eingetroffen, was ich schon lange befürchte. An einer unübersichtlichen Kreuzung in der Stadt Luzern stand die Ampel für Fussgänger auf Rot. Trotzdem versuchten mehrere jüngere Erwachsene, die Strasse zu überqueren und wurden dabei von einem aus der Seitenstrasse einmündenden Auto überrascht. Sie vermochten sich flink zurück aufs Trottoir zu retten, was indes einem rund fünfjährigen Kind nicht mehr gelang, das gewissermassen im Schatten der Erwachsenen sein Trottinett über die Strasse schieben wollte. Ein vermutlich schwerer Unfall wurde nur dank rascher und geschickter Reaktion des Autolenkes verhindert.
Werden Fussgänger darauf hingewiesen, dass ein Rotlicht auch für sie gilt, erwidern sie oft, sie würden ja nur sich selbst gefährden. Dass das nicht stimmt, zeigt der beschriebene Vorgang. Nur am Rande sei erwähnt, dass ein solcher Unfall auch strafrechtliche Konsequenzen für die beteiligten Erwachsenen haben könnte. Und zwar nicht nur eine Busse wegen Missachten des Rotlichts. Es könnte auch wegen fahrlässiger Körperverletzung oder gar Tötung ermittelt werden.
Nur am Rande sei erwähnt, dass ein solcher Unfall auch strafrechtliche Konsequenzen für die beteiligten Erwachsenen haben könnte. Und zwar nicht nur eine Busse wegen Missachten des Rotlichts. Es könnte auch wegen fahrlässiger Körperverletzung oder gar Tötung ermittelt werden.
AntwortenLöschenStrafrechtliche Konsequenzen hätte es für den Autofahrer. Für das Kind sind seine Erziehungsberechtigen verantwortlich, nicht andere Erwachsene.
Andere Erwachsene sind nicht direkt für ein fremdes Kind verantwortlich. Das ist richtig. Wer aber durch eigenes Fehlverhalten kausal zu einer Verletzung oder Tötung beiträgt, kann durchaus strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
AntwortenLöschenJa, aber was hat das mit dem beschriebenen Beispiel zu tun? Tatbestand? Kausalität?
AntwortenLöschenWenn einer trotz Rotlicht die Strasse überquert, kann das durchaus kausal dafür sein, dass ein Kind zum Mitlaufen verleitet und deshalb verletzt oder getötet wird. Damit aber kann der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung oder Tötung erfüllt sein.
AntwortenLöschenKausalität wird in einem solchen Fall wohl nicht reichen. Zu berücksichtigen wären da auch noch Tatherrschaft, Garantenstellung etc.?
AntwortenLöschenAber in der Tat: das wäre ein gelungener Prüfungsfall ;-)
Wenn man davon ausgeht, dass die TatHANDLUNG im unerlaubten Überqueren der Strasse besteht, kann die Tatherrschaft nicht fraglich sein. Und dann stellt sich auch die Frage der Garantenstellung nicht.
AntwortenLöschenAnstiftung zum Fehlverhalten des Kindes (Art. oder gar Tötung kommt off24 StGB) fällt mangels Vorsatzes ausser Betracht. Gleiches gilt für die Lebensgefährdung. Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung ensichtlich auch nicht in Frage. Wer einer anderen Person nur die Gelegenheit oder den Anlass für deren eigenes Fehlverhalten gibt, kann dafür mangels eigener Tatherrschaft strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. Zum Glück. In der Schweiz halten wir das Konzept der Selbstverantwortung immer noch hoch, trotz gegenteiliger Bemühungen gewisser Parteien.
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