29. November 2010

Ein Jahr danach

Genau heute vor einem Jahr hat die Schweiz mit dem für Verfassungsänderungen erforderlichen doppelten Mehr von Volk und Kantonen die Errichtung neuer Minarette verboten. Und nachdem sich die hyperventilierenden Gutmenschen seit gestern ob einer aktuelleren Dummheit der SVP ereifern, wäre vielleicht einmal ein ungetrübter rechtshistorischer Blick auf das Thema am Platz.

Dass die in der Verfassung garantierte Religionsfreiheit auf gleicher Verfassungsstufe wieder eingegrenzt wird, hat in der Schweiz nämlich durchaus Tradition. Die wohl bekannteste derartige Bestimmung in der Verfassung von 1875 war Artikel 51 mit dem Wortlaut: «Der Orden der Jesuiten und die ihm affiliierten Gesellschaften dürfen in keinem Teile der Schweiz Aufnahme finden, und es ist ihren Gliedern jede Wirksamkeit in Kirche und Schule untersagt.» Das Jesuiten-Verbot wurde erst 1973 aufgehoben, gleichzeitig mit dem Verbot, neue Klöster zu errichten. Bis ins Jahr 2001 sogar überlebte die Bestimmung, wonach ohne Zustimmung des Bundes keine neuen Bistümer errichtet werden durften.

Alle diese Einschränkungen der Religionsfreiheit richteten sich gegen die katholische Kirche, die wegen ihrer Verbandelung mit dem Ancien Régime als Bedrohung für den 1848 entstandenen liberalen Bundesstaat wahrgenommen wurde. Der Blick in die helvetische Verfassungsgeschichte zeigt, dass eine verfassungsrechtliche Beschränkung der Religionsfreiheit mit Blick auf eine politische Bedrohung des Rechtsstaats in der Schweiz durchaus Tradition hat. Eine ganz andere Frage ist allerdings, ob heute in der Schweiz von muslimischen Religionsgemeinschaften überhaupt eine vergleichbare Gefahr ausgeht, und ob einer solchen mit einem Verbot von Minaretten begegnet werden könnte. Immerhin haben unsere Staatsgründer im vorletzten Jahrhundert nicht katholische Kirchtürme verboten, sondern unter anderem einen damals politisch militant auftretenden Orden.

4 Kommentare:

  1. Wäre denn ein "ungetrübter rechtshistorischer Blick" gemäss dieser Logik auch angebracht, wenn sich "hyperventilierende Gutmenschen" über eine erneute Eingrenzung der Strafbarkeit von Vergewaltigungen auf Taten ausserhalb der Ehe echauffieren täten? War ja bis 1992 auch so geregelt!

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  2. Ich verstehe die Frage leider nicht. Ich wollte einfach aufzeigen, dass die Religionsfreiheit (wie andere Freiheiten auch) mit Blick auf andere Werte eingeschränkt werden kann und in der Schweiz auch schon wurde.

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  3. Anders gefragt: wäre es dann auch in Ordnung, das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung einzuschränken, nur weil das in der Vergangenheit in der Schweiz auch gemacht wurde?

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  4. Selbstverständlich kann ein Recht nicht deswegen eingeschränkt werden, weil es früher auch schon eingeschränkt war. Der Blick zurück ist einzig von historischem Interesse.

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