5. Juli 2010

Das Recht im blauen Dunst



In der Diskussion über Rauchverbote - ob aktuell in Bayern oder zuvor in der Schweiz - wird undifferenziert die Freiheit bemüht und ausgeblendet, dass es typische Funktion einer Rechtsordnung ist, Freiheit einzuschränken. Selbst das Grundrecht der persönlichen Freiheit schränkt die Freiheit dessen ein, der sie anderen nehmen möchte.


Allerdings darf in einer liberalen Rechtsordnung die Freiheit nur soweit eingeschränkt werden, als das zum Schutze Dritter erforderlich ist. Dem ist so beim Rauchen in öffentlichen Räumen, denn das belästigt und gefährdet nicht rauchende Anwesende. Dass niemand in die Kneipe gehen müsse, stimmt nur theoretisch. Wer auf soziale Kontakte angewiesen ist, kann dem blauen Dunst ebenso wenig konsequent ausweichen, wie ein Teil des Service-Personals. Nicht zu rechtfertigen wäre dagegen ein generelles Rauchverbot, das auch an Orten gälte, wo kein anderer betroffen ist. Ebenso wenig zulässig wäre eigentlich das Verbot, Drogen zu konsumieren. Denn aus streng liberaler Sicht darf niemand daran gehindert werden, sich selber zu ruinieren.


Wie wenig konsequent die liberalen Grundsätze umgesetzt sind, zeigt ein exemplarischer Blick auf die Rechtslage im Auto: Darin darf gequalmt werden, selbst wenn ein Kleinkind mit an Bord ist. Gleichzeitig muss der rauchende Fahrer sich anschnallen, obwohl er ohne Gurt ausschliesslich sich selbst gefährden würde.
fel. 

1 Kommentar:

  1. Wer sagt denn, dass nicht auch irgendwann das Rauchen im Auto verboten wird? Gerade mit dem Kinderargument sollte das ein Leichtes sein. Mich wunderts ja schon seit Jahren, weshalb die Anti-Raucherlobby nicht schon längst ein Tabakverbot fordert. Wäre wenigstens konsequent.

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