7. Mai 2010

Madonna



In einem Rechtsstreit gibt es kaum je nur eine einzige richtige Lösung, sondern fast immer mehrere Lösungen, die nicht (ganz) falsch sind. Das besagt meine Relativitätstheorie, von der im Kalenderblatt vom 25. Januar die Rede war. Mit seinem Entscheid zur Marke Madonna liefert das Bundesverwaltungsgericht ein neues Beispiel dafür, wie auch eine eher abwegige Lösung zum Gerichtsurteil werden kann, wenn eine Mehrheit im Gericht das so will und eine halbwegs plausible Begründung dafür liefert.


Die in ganz Europa geschützte Wortbildmarke Madonna wird in der Schweiz nicht ins Markenregister eingetragen, weil das die religiösen Gefühle der 250'000 italienischsprachigen Schweizer verletzt und daher sittenwidrig ist. Diese Begründung überzeugt in der Tat höchstens halbwegs, denn wer regelmässig südlich des Gotthard weilt, dem ist Madonna primär als Fluchwort bekannt. Sodann erklärt das Gericht, warum die Marke Ma Donna zulässig ist. Wegen der optischen Trennung denke man(n?) nicht an die Muttergottes, sondern an eine Herrin, und dieser Domina-Effekt ist offenbar nicht sittenwidrig.
fel.

1 Kommentar:

  1. Tja, schwarze Madonnen können offenbar keine religiösen Gefühle verletzen...

    (Ich dachte schon, ich sei der einzige, der das Urteil reichlich anachronistisch fand. Dieser Beitrag belehrt mich nun eines Besseren. Bin froh darum...)

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